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Veröffentlicht am 15. August 2023

Gleichstellung im Gesetzgebungsprozess

Der Bundesrat muss in Botschaften zu Erlassentwürfen die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann erläutern (Art. 141 Abs. 2 Bst. i Parlamentsgesetz). Zuständig für die Gleichstellungsfolgenabschätzung sind die Bundesämter.